Aktuell hat es eine deutliche Einschränkung des Gesetzgebers zur Nutzung der Kurzzeitkennzeichen gegeben. Wir beleuchten den Inhalt der Änderung.
Kurzzeitkennzeichen gibt es nunmehr nur noch für Fahrzeuge, welche noch eine Restlaufzeit der Hauptuntersuchung haben. Zudem müssen die Fahrzeuge bei Beantragung des Kennzeichens angegeben werden. Die „blinde“ Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens wir es nicht mehr geben, man muss das Fahrzeug benennen. Eine Änderung die im Wesentlichen den KFZ-Handel auf Parkplatzmärkten betreffen wird, da die vorbereitende Beantragung eines Kurzzeitkennzeichen nicht mehr funktioniert.